BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen
[ Auszug: (1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben
oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat
dem Berechti ... ]